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öffentlich


Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Gaukönigshofen (BGS-EWS)



Sachvortrag:
 
Grundzüge der BGS-EWS wurden bereits in der Sitzung vom 14.11.2022 beschlossen. Außerdem werden die neu kalkulierte Schmutzwassergebühr (1,80 Euro) sowie die Niederschlagswassergebühr (0,22 Euro) festgesetzt.
 
Die übrigen Änderungen sind eher unwesentlich bzw. aufgrund rechtlicher Änderungen notwendig.
 
Die Änderungen gelten ab 01.11.2023, d.h. das zunächst (wie bisher) Vorauszahlungen erhoben werden. Für die Bürger wird dann in der Endabrechnung für den Veranlagungszeitraum 01.11.2023 bis 31.10.2024 die Niederschlagswassergebühr erstmals im Bescheid ersichtlich.
 
Da bereits jetzt jeder Grundstückseigentümer aus dem Erhebungsbogen seine versiegelte Fläche und somit seinen mittleren Grundstücksabflussbeiwert kennt, kann er sich die Höhe seiner jährlichen Niederschlagswassergebühr ganz einfach selbst ausrechnen (Grundstücksfläche x Mittlerer Gebietsabflussbeiwert x 0,22 Euro).
 
Herr Häfner vom Fachbüro Dr. Schulte Kommunalberatung gibt einen kurzen Bericht über den Sachstand bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr sowie über die bereits geführten Bürgergespräche und beantwortet Rückfragen aus dem Gremium.
 
Die Verwaltung wird dem Gremium einen Vorschlag über die Berücksichtigung einer Grünbedachung bei der Niederschlagswassergebühr. Außerdem soll die Pauschale anstelle des Zwischenzählers "Toilettenabwasser" im miteinander gesondert erwähnt werden. Die sog. Bagatellgrenze, nach der pauschal 12 m³ Abwassergebühren beim Gartenwasserzähler veranlagt werden, wird gestrichen.

Beschluss:
 
Folgende Satzung wird beschlossen:
 
 
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Gaukönigshofen (BGS-EWS)
 
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gaukönigshofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:


                                                                                    § 1 
Beitragserhebung
 
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Gaukönigshofen mit den Ortsteilen Gaukönigshofen, Acholshausen, Eichelsee, Rittershausen und Wolkshausen einen Beitrag.


                                                                                    § 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
 
1.       für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
 
2.       sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
 
 
                                                                                    § 3 
Entstehen der Beitragsschuld

(1)     Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
 
(2)     Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
 
 
                                                                                    § 4 
Beitragsschuldner
 
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
 
 
                                                                                    § 5 
Beitragsmaßstab
 
(1)     Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
 
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 7-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken aus 2.500 m² begrenzt.
 
(2)     Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
 
(3)     Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4)     Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
 
-        im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
 
-        im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-        im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5)     Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
 
 
                                                                                    § 6 
Beitragssatz
(1)     Der Beitrag beträgt
 
a)      pro vollem m² Grundstücksfläche                  4,65 €
 
b)      pro vollem m² Geschossfläche                    16,88 € .
 
(2)     Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
 
 
                                                                                    § 7 
Fälligkeit
 
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
 
 
§ 7a
Beitragsablösung
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
                                                                                    § 8 
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)     Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
 
(2)     Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
 
(3)     Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
                                                                                    § 9 
Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.
 
 
§ 9a
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
 
(1)     Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
 
(2)     Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
 
            bis        4 m³/h              12,00 € / Jahr
            bis        10 m³/h             24,00 € / Jahr
            über     10 m³/h             48,00 € / Jahr.
 
 
                                                                                  § 10 
Schmutzwassergebühr
 
(1)     Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
 
Die Gebühr beträgt 1,80 € pro m³ Schmutzwasser.
 
(2)     Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.   ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
 
2.   der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.   sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zur Verwendung im Haushalt zugeführte Wassermengen pauschal 30 v.H. der aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Frischwassermenge als Zuschlag angesetzt. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(3)     Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
 
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ / Jahr als nachgewiesen.
 
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4)     Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a)   das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

b)   das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5)     Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
 
 
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1)     Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der überbauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. Als überbaute Fläche zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen einschließlich der jeweiligen (Dach-)Überstände. Als befestigte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann sowie Flächen des Grundstückes, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde.
Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich überbauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
 
(2)     Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für
 
Stufe
mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert (GAB)
Grundstücksabflussbeiwert
von - bis
Charakteristik der Bebauung und Befestigung
0
Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09
I
0,12
> 0,09 - 0,15
minimal
II
0,2
> 0,15 - 0,24
gering
III
0,3
> 0,24 - 0,36
normal
IV
0,45
> 0,36 - 0,54
hoch
V
0,65
> 0,54 - 0,75
sehr hoch
VI
0,9
> 0,75 - 1,00
maximal
 
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Einstufung in der Tabelle. Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 (entsprechend 9 % der maßgeblichen Grundstückfläche) wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
 
(3)     Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Bei Einstufung in die Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 200 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
 
(4)     Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach den tatsächlich bebauten und befestigten Flächen zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet, ihre Größe angibt und deren Summe durch die Gesamtfläche des Grundstücks dividiert (tatsächlicher Abflussbeiwert). Die Gemeinde ist berechtigt, die Angaben des Antragstellers vor Ort zu überprüfen.
 
(5)     Verwendet ein Niederschlagswassergebührenpflichtiger eine Zisterne mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung, die ortsfest installiert, ganzjährig nutzbar ist und über ein Behältervolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 3,0 m³ verfügt, wird die gebührenpflichtige Fläche nach Abs. 1 bis 3 um 10 m² je vollem m³ Aufnahmevolumen vermindert. Die Höhe des Abzugs ist auf die Größe der an die Zisterne angeschlossenen Fläche begrenzt. Für den zu führenden Nachweis gilt Abs. 4 entsprechend.
 
(6)     Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. November des Jahres oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die nach den Abs. 1 bis 5 berechnete Fläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde unaufgefordert mitzuteilen. Veranlagungszeitraum ist der 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres.
 
(7)     Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,22 € pro m² pro Jahr.
 
 
                                                                                  § 11 
Gebührenzuschläge
Für Abwässer i.S. des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.
 
 
                                                                                  § 12 
Entstehen der Gebührenschuld

(1)     Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
 
(2)     Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

(3)     Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 
                                                                                  § 13 
Gebührenschuldner

(1)     Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
 
(2)     Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)     Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4)     Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 
                                                                                  § 14 
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
 
(1)     Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)     Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05. und 15.08. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
 
 
                                                                                  § 15 
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
 
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
 
 
                                                                                  § 16 
Öffentliche Last

(1)     Der Beitrag, die Kosten für Grundstücksanschlüsse und Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht.
 
(2)     Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken.
 
 
                                                                                  § 17 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.03.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.08.2019 außer Kraft.
 
Gaukönigshofen, den 12.09.2023
 
 
Johannes Menth
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
11
 

 



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Tel.: 09337 9719-0
E-Mail: info@gaukoenigshofen.bayern.de
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