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öffentlich


Änderung der Geschäftsordnung



Sachvortrag:
 
Der Gemeinderat hat sich zu Beginn seiner Wahlperiode eine Geschäftsordnung gegeben.
 
Die GeschO ist die Grundlage für das reibungslose Zusammenwirken der gemeindlichen Organe während der Wahlzeit. Durch klare Abgrenzungen der Zuständigkeiten zwischen erstem Bürgermeister und dem Gemeinderat wird die Handlungsbefugnis des ersten Bürgermeisters gesichert bzw. gestärkt. Nachdem sich während der letzten drei Jahre gezeigt hat, dass der Verfügungsrahmen des 1. Bürgermeisters nicht mehr zeitgemäß ist, hat sich der Gemeinderat in seiner Klausurtagung am 14.01.2023 entschlossen die Geschäftsordnung zu ändern.
 
Eine Anpassung wurde in folgenden Bereichen vorgeschlagen (Änderungen fett):
 
 

§ 7

 

Einzelne Aufgaben

 
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
 
1.        die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO)
 
2.        die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
 
3.        die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
 
4.        die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten
 
5.        die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
 
6.        die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

7.        die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
 
8.        dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
 
9.        die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
 
 
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
 
1.    in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:
 
a)     der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
 
b)     Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
 
2.    in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
 
a)   die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
 
-      im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
 
-      bei der laufenden Bewirtschaftung gemeindlicher Liegenschaften
(z.B. Hausgebühren, Heizung, Reinigung, Schneeräumung, Strom-, Gas und
Wasserversorgung),
 
-           im Übrigen bis zu einem Betrag von 12.500,- € im Einzelfall,
 
b)                der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
 
-      Erlass                                                       1.000,- €
-      Niederschlagung                                       5.000,- €
-      Stundung                                                  12.500,- €
-      Aussetzung der Vollziehung                        5.000,- €
 
c)   die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000,- € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000,- € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
 
d)   Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder - falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht - einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 12.500,- €,
 
e)   Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 12.500,- € erhöhen,
 
f)     die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000,- € je Einzelfall.
 
 
3.    in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
 
a)   die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 12.500,- € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
 
b)   Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind (§ 2), insbesondere Staatsangehörigkeits‑ und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits‑ und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
 
4. in Bauangelegenheiten:
 
a)   die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
 
b)   die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
 
c)   die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
 
d)   die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
 
e)  die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.
 
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
 
(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
 
 
 
 

§ 29

 

Art der Bekanntmachung

(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Mitteilungsblattes Miteinanders amtlich bekannt gemacht. Bekanntmachungen für Wahlen und Abstimmungen sowie für öffentliche Gemeinderatssitzungen nach Art. 52 Abs. 1 GO werden durch Anschlag am Rathaus in Gaukönigshofen (Hauptstr. 16) amtlich bekannt gemacht.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf in dem in Absatz 1 genannten Druckwerk hingewiesen.

Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung anzunehmen. Des Weiteren beschließt der Gemeinderat, die in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts unter § 2 festgelegten Ausschüsse (ausgenommen des Rechnungsprüfungsausschusses) zukünftig in Form von Arbeitsgruppen weiter zu führen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
6
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 

 



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Gemeinde Gaukönigshofen
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Tel.: 09337 9719-0
E-Mail: info@gaukoenigshofen.bayern.de
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