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öffentlich


Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg vom 14.03.2023



Sachvortrag:
 
Das Landratsamt Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange in Bauleitplanverfahren zu o.g. Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung:
Bauplanungsrecht/Städtebau
Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind keine Hinweise veranlasst.
Zum Regelungsinhalt sind aus bauplanungsrechtlich - technischer Sicht keine weiteren Anregungen oder Empfehlungen erforderlich.
Wasserwirtschaft / Wasserrecht / Bodenschutz
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird.
Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden.
Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
Immissionsschutz
Es liegen ein Vorentwurf des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes, ein Vorentwurf der Begründung sowie ein Vorentwurf des Umweltberichtes jeweils mit Stand vom 09.01.2023 vor.
Sachverhalt, Standort
1.      Die Gemeinde Gaukönigshofen möchte einen neuen Bebauungsplan für die Fläche einer Förderschule ausweisen. Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt im südlichen Bereich von Gaukönigshofen.
2.      Dem Umweltschutzingenieur liegt im Rahmen dieser Beteiligung ein überarbeitetes Gutachten "Am Mühlbach" des Gutachters Wölfel mit Datum vom 12.02.2023 vor. Das ebenfalls vorgelegte Gutachten von Wölfel "Am Klingenbach" mit Datum vom 12.11.2023 wurde bereits im Rahmen der ersten Beteiligung zum Flächennutzungsplan vorgelegt. Eine erneute immissionsschutzfachliche Beurteilung ist somit nicht erforderlich.
3.      Der weitere Sachverhalt/Standort ist der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen der ersten Behördenbeteiligung zu entnehmen.
Beurteilung
Dem Schallgutachten des Gutachters Wölfel (Y0642.002.01.002; "Am Mühlbach"; 12.01.2023) kann entnommen werden, dass nun zusätzlich der südlich, innerhalb des geplanten Bebauungsplanes "Am Klingenbach", gelegene Fußballplatz im Gutachten berücksichtigt wurde. Dieser wurde ebenfalls nach der 18. BImSchV "Sportanlagenlärmschutzverordnung" als Lärmemittent berücksichtigt. Zudem wurde nach E-Mail von Frau Leimeister vom 02.12.2022 die tatsächliche Öffnungszeit (täglich von 07:00 bis 22:00 Uhr) des Tennisplatzes untersucht.
Durch den geplanten Sportplatz und die berücksichtigte tatsächliche Öffnungszeit des Tennisplatzes erhöht sich der Beurteilungspegel im Vergleich zum Gutachten "Am Mühlbach" vom 21.12.2021, dass im Rahmen der 1. Beteiligung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt wurde, um bis zu 3dB. Der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV bzw. der Orientierungswerte der DIN18005 von 55dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet werden somit überschritten.
 
Der Gutachter Wölfel empfiehlt folgendes:
"Das Schulgebäude rückt an den Tennisplatz heran. Eine alternative Planung (Standort des Gebäudes/Baufelds innerhalb des Plangebiets) kann aufgrund der Geländestruktur und der notwendigen Baugrube nach gründlicher Prüfung durch die Bauherrschaft nicht erfolgen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der sich ergebenden Synergieeffekte mit den vorhandenen Schulsport-Einrichtungen auch keine alternativen Standorte in der Gemeinde ergeben würden. Aufgrund dieser ggf. höherwertigen Belange kann von den Orientierungswerten auch abgewichen werden und können höhere Geräuschimmissionen akzeptiert werden. Der Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A), in denen zum Vergleich Räume zum dauerhaften Wohnaufenthalt regelmäßig zulässig sind, werden noch um 2 dB unterschritten.
Des Weiteren ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass die Tennisplätze ganztägig voll belegt und genutzt werden. Die schalltechnische Beurteilung geht hier von einem worst-case-Szenario aus. Unter Berücksichtigung einer 50%-Belegung des Tennisplatzes während der Schulzeiten ist von einer Einhaltung des Orientierungswerts 55 dB(A) auszugehen. Zudem findet der Tennisbetrieb nur zwischen April und Oktober statt. In diese Zeit fallen schulseitig die Oster-, Pfingst- und Sommerferien, in denen systembedingt die Geräuscheinwirkungen aus dem Tennisbetrieb nicht relevant sind.
Darüber hinaus kann ein ausreichender Schallschutz für das Schulgebäude auch über alternative Lüftungsmöglichkeiten der Räume erreicht werden, so dass im Zweifelsfall bei störenden Geräuscheinwirkungen aus dem Tennisbetrieb auch bei geschlossenem Fenster mittels (de-)zentraler Lüftungsanlage ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet wird."
Der Begründung zum Bebauungsplan kann unter Kapitel 8 folgendes entnommen werden:
"Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine Verträglichkeitsprüfung zum Schallimmissionsschutz im Rahmen der Bauleitplanung zur Aufstellung des Bebauungsplans "Am Mühlbach" erstellt. In dieser Verträglichkeitsprüfung wurden die Einwirkungen der Umgebung auf das Plangebiet betrachtet. "Auf die geplante Förderschule wirken die Sportlärmimmissionen aus der Nutzung der bestehenden Sportanlagen (Fußball-, Beachvolleyball- und Tennisplätze) sowie des geplanten Fußballplatzes ein. Beim regulären Betrieb der bestehenden Sportanlagen (Schul- und Trainingsbetrieb) mit voller Auslastung werden die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebiets, das im Allgemeinen für den Schutzgrad von Schulen zu Grunde gelegt wird, um bis zu 3 dB überschritten. Die Überschreitung ergibt sich aus dem Tennisbetrieb.
Weitere Geräuscheinwirkungen aus den geplanten gewerblichen oder Sondergebietsnutzungen im Bebauungsplan "Am Klingenbach" wurden im Gutachten Y0822.002.01.002 ermittelt und beurteilt. Das v. g. Gutachten ist damit Teil der schalltechnischen Unterlagen zum Bebauungsplan "Am Mühlbach"." (Quelle: Wölfel Gruppe 2023: Verträglichkeitsprüfung zum Schallimmissionsschutz im Rahmen der Bauleitplanung zur Aufstellung des Bebauungsplans "Am Mühlbach")
Als Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung sowie des Gutachtens wurde eine Festsetzung mit Festlegungen bzgl. einer fensterunabhängigen Gebäudelüftung aufgenommen. So kann ein ausreichender Schallschutz für das Schulgebäude sichergestellt werden."
Dem Entwurf zum Bebauungsplan kann u.a. folgende Festsetzung entnommen werden. Diese lautet "Für nach Westen weisende Außenfassaden ist für die dort angeordneten schutzbedürftigen Aufenthaltsräume zur Belüftung eine fensterunabhängige Lüftungsmöglichkeit zu schaffen, z.B. mittels einer zentralen Lüftungsanlage."
Die Fenster lassen sich somit nicht öffnen. Durch den Einbau einer Belüftung in schutzbedürftigen Räumen an der aus immissionsschutzfachlicher Sicht relevanten westlichen Fassade entstehen somit keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm A.1.3. .
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen somit auch keine Einwände.
Naturschutz
Die Fachstelle verweist auf die Stellungnahme im Rahmen der ersten Beteiligung, die in das Schreiben des LRA Würzburg vom 19.09.2022 eingeflossen ist. Die Stellungnahme hat weiterhin Gültigkeit.
Auszug SN vom 19.09.2022
"[.] 2. Naturschutz
Die Gemeinde Gaukönigshofen beabsichtigt die 8. Änderung des Flächennutzungsplans am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde Gaukönigshofen. Die Größe der geplanten Änderung beträgt 0,35 ha. Derzeit sind diese Flächen noch als Dorfgebiet sowie Grünfläche dargestellt.
Die beabsichtigte Änderung ist aufgrund des Baus einer Förderschule, welche nur noch bis zum Ende des Schuljahrs 2023/2024 an ihrem bisherigen Standort in Sommerhausen betrieben werden kann, erforderlich. Die zukünftige Nutzung wird als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) festgesetzt.
Es sprechen keine übergeordneten naturschutzfachlichen Interessen gegen die geplante Änderung, weshalb seitens der Unteren Naturschutzbehörde Einverständnis mit der geplanten Änderung besteht. Die einzelnen natur- und artenschutzfachlichen Belange werden auf Ebene des Bebauungsplans abgearbeitet.
Die Untere Naturschutzbehörde steht beratend zur Verfügung. [.]"
Denkmalschutz
Zum Belang Denkmalschutz (hier Betroffenheit von Bodendenkmälern) wird auf das Erlaubnisverfahren nach Art. 7 BayDSchG verwiesen.
 
Gesundheitsamt
Aus gesundheitlich-hygienischer Sicht wird festgestellt:
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange in Bezug auf Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz werden nicht berührt.
Auch werden keine negativen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt gesehen.
Kreisentwicklung
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf im südlichen Bereich von Gaukönigshofen wird eine Fläche für eine Förderschule im direkten Anschluss an bestehende Schulgebäude und Sportanlagen geschaffen.
Es wird auf die Stellungnahme im Rahmen der ersten Behördenbeteiligung verwiesen. Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.
 
Klimaschutz
Die Gemeinde Gaukönigshofen möchte mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Fläche für die Ansiedlung einer Förderschule nutzbar machen. Die Schule kann an ihrem bisherigen Standort nicht weiter betrieben werden. Am geplanten Standort in Gaukönigshofen ergeben sich Synergieeffekte mit der bereits bestehenden, angrenzenden Mittelschule.
Der räumliche Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gaukönigshofen umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 0,35 ha am südlichen Ortsrand von Gaukönigshofen. Eine Umweltprüfung gemäß Baugesetzbuch § 2 Abs.4 wurde durchgeführt. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima werden als gering bewertet. Auf die mögliche Nutzbarkeit erneuerbarer Energien wurde hingewiesen. Eine Anbindung an den ÖPNV ist über eine bestehende Bushaltestelle an der Mittelschule gegeben.
Der Stabsstellenfachbereich 7 beim Landratsamt Würzburg hat keine Einwände gegen das Vorhaben, da die klimatischen Auswirkungen, die Nutzung erneuerbarer Energien und die Anbindung an den ÖPNV berücksichtigt wurden und Synergieeffekte mit der bestehenden Mittelschule genutzt werden.

Beschluss:
 
Die Zustimmung der Fachbereiche Bauplanungsrecht/ Städtebau, Immissionsschutz, Naturschutz, Gesundheit, Kreisentwicklung und Klimaschutz wird zur Kenntnis genommen. Auch der Hinweis auf das Erlaubnisverfahren nach Art 7 BayDSchG wird zur Kenntnis genommen. Dieses ist bereits eingeleitet. Die Untersuchungen bzgl. des Bodendenkmals werden weiterhin mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt.
Der Hinweis auf die Lage im Karstgebiet wird bei den weiteren Planungen berücksichtigt. Die Entwässerung des Gebietes ist im Trennsystem vorgesehen. Die Ableitung des anfallenden Regenwassers der Dachflächen sowie der erfolgt südlichen Hofflächen erfolgt über eine offene Mulde in Richtung Klingenbach. Die nördlichen Hofflächen liegen aufgrund der bestehenden Geländeverhältnisse zu tief, sodass das hier anfallende Regenwasser an den bestehenden Mischwasserkanal angeschlossen werden muss. Eine örtliche Versickerung ist gemäß Bodengutachten nicht möglich. Die Anbindung an den Mischwasserkanal sowie die Wasserleitung erfolgt in Richtung Norden über den Parkplatz auf Flst. 288/1. Somit ist eine ordnungsgemäße Erschließung gesichert.
Es ist vorgesehen, die Stellplätze und Zufahrten auf Flst. 291 versickerungsfähig auszuführen.
Die Art der Ausgleichsflächen richtet sich auch nach der Eignung der Flächen für innerhalb des Geltungsbereiches vorkommende Arten, sodass eine Ausweisung als Uferstreifen nicht möglich ist.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde am Verfahren beteiligt. Es ist jedoch keine Stellungnahme eingegangen. Ggf. erforderliche Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse werden im Rahmen der Erschließungsplanung erarbeitet.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 

 



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Gemeinde Gaukönigshofen
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Tel.: 09337 9719-0
E-Mail: info@gaukoenigshofen.bayern.de
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