Entscheidung des Gemeinderates über das Nachrücken des Listennachfolgers
Sachvortrag:
Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG entscheidet der Wahlausschuss über das Nachrücken des Listennachfolgers. Nachdem die Amtszeit des Wahlausschusses beendet ist, entscheidet hierüber der Gemeinderat (vgl. Satz 2).
Die Entscheidung über das Nachrücken hat nicht nur deklaratorische Bedeutung, denn sie beinhaltet die Prüfung und verbindliche Entscheidung, ob der Listennachfolger die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch erfüllt.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Matthias Düchs aus dem Gemeinderat ist Herr Markus Dürr mit 485 Stimmen der nächste Listennachfolger, der sich bereiterklärt hat das Amt anzunehmen. Nach Prüfung durch unser Einwohnermeldeamt erfüllt Herr Dürr die Voraussetzungen für die Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitgliedes.
Beschluss:
Der Listennachfolger Markus Dürr rückt als Gemeinderatsmitglied nach.
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.