Nachdem die ursprüngliche Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Gaukönigshofen mittlerweile veraltet ist, war eine Anpassung notwendig. Hierzu wurde § 1a zur Sondernutzung ergänzt und diese genau definiert:
§ 1a Sondernutzung
(1) Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.
(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete, verkehrsübliche, unentgeltliche Nutzung der Straßen.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind alle, in der Anlage zu § 1 genannten Nutzungen.
Anhänger dürfen max. 1 Parkplatz belegen.
In der Anlage zur Satzung wurden aufgrund des gehäuften Vorkommens zusätzlich Werbeanhänger mit aufgenommen und die Aufstellung dieser zeitlich befristet.
Die Satzung ist entsprechend zu ergänzen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Anschließend wird sie öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat beschließt, den vorliegenden Satzungsentwurf als Satzung. Der Satzungsentwurf, der als Anlage der Niederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Ja-Stimmen: | 15 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 0 |