Beteiligung an der BürgerEnergieGenossenschaft Gaukönigshofen
Sachvortrag:
Nach Art. 87 Gemeindeordnung ist eine gemeindliche Beteiligung an Unternehmen grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass ein öffentlicher Zweck die Beteiligung erfordert und die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht gefährdet ist.
Erst ab einer Beteiligung von 5% am Unternehmen werden umfassende Anzeige- und Berichtspflichten notwendig.
Mit der durch den ersten Bürgermeister vorgeschlagene Beteiligung von 1.000 Euro ist die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde sicher nicht gefährdet, allerdings hat die Gemeinde Gaukönigshofen aufgrund der freiwilligen Beteiligung auch keine unmittelbaren Vorteile.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass sich die Gemeinde Gaukönigshofen mit vier Geschäftsanteilen, je 250 €, an der BürgerEnergieGenossenschaft Gaukönigshofen eG beteiligt.
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